zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2
ARTIKEL 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
(3) In bezug auf den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragstaats, sind österreichische Unternehmen auch von der Mehrwertsteuer in Korea und koreanische Unternehmen von allen Steuern befreit, die derzeit oder künftig in Österreich erhoben werden und der koreanischen Mehrwertsteuer entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10004516
Dokumentnummer
NOR12049069
alte Dokumentnummer
N3198711888L
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