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Artikel 9 DBA – Thailand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Thailand plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048830

alte Dokumentnummer

N3198623180J

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