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Artikel 29 DBA – Thailand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Artikel 29

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung

  1. a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat;
  2. b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048850

alte Dokumentnummer

N3198623200J

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