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Artikel 20 DBA – Thailand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Artikel 20

Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen

War eine natürliche Person unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab im anderen Vertragsstaat ansässig, und erfolgt der Aufenthalt im erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck

  1. a) des Studiums an einer Universität, einem College oder einer Schule oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt oder
  2. b) der Ausbildung für die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes oder
  3. c) des Studiums oder der Forschung als Empfänger eines bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen Organisation,

ist diese Person im erstgenannten Staat hinsichtlich

  1. i) der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung, ihr Studium, ihre Forschung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
  1. ii) der Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und
  2. iii) der Einkünfte, die sie für eine Tätigkeit bezieht, die sie in diesem Staat für eine insgesamt nicht länger als sechs Monate im jeweiligen Steuerjahr dauernde praktische Ausbildung erhält, von der Besteuerung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048841

alte Dokumentnummer

N3198623191J

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