Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- a) im Königreich Thailand:
- i) die Einkommensteuer (income tax);
- ii) die Einkommensteuer auf Erdöl (petroleum income tax); und
- iii) die örtliche Aufbausteuer (local development tax)
- (im folgenden als „thailändische Steuer“ bezeichnet);
- b) in der Republik Österreich:
- i) die Einkommensteuer;
- ii) die Körperschaftsteuer;
- iii) die Aufsichtsratsabgabe;
- iv) die Vermögensteuer;
- v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind;
- vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
- vii) die Grundsteuer;
- viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
- x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
- (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Einkommen- oder Vermögensteuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10004470
Dokumentnummer
NOR12048823
alte Dokumentnummer
N3198623173J
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