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Artikel 18 DBA – Thailand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Artikel 18

Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer dort gelegenen Betriebstätte geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048839

alte Dokumentnummer

N3198623189J

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