Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10004430
Dokumentnummer
NOR12048503
alte Dokumentnummer
N3198514091L
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