Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte, ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10004430
Dokumentnummer
NOR12048493
alte Dokumentnummer
N3198514081L
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