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§ 3 500 S – 100. Todestag von Fanny Elßler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat Fanny Elßler in einer Tanzpose, die Jahreszahl „1984“ sowie die Umschrift „100. TODESTAG VON FANNY ELSSLER“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004420

Dokumentnummer

NOR12048188

alte Dokumentnummer

N3198411240J

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