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§ 3 500 S – 175. Jahrestag des Tiroler Freiheitskampfes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat Andreas Hofer in Tiroler Landestracht mit Fahne in der linken Hand, die Jahreszahlen „1809“ und „1984“, den Tiroler Adler sowie die Umschrift „175. Jahrestag des Tiroler Freiheitskampfes“ und das Münzstättenzeichen „F“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004416

Dokumentnummer

NOR12048176

alte Dokumentnummer

N3198411228J

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