Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl “20" und darunter das Wort “SCHILLING" sowie das Prägejahr “1983" mit in der Mitte der Jahreszahl angeordneten Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat “REPUBLIK ÖSTERREICH" zu lauten.
(2) Die andere Seite der Münze hat die Burg Hochosterwitz, das Kärntner Wappen und den Herzogshut sowie die Inschrift “BURG HOCHOSTERWITZ", “KÄRNTEN" und die Jahreszahl “1983" zu zeigen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025
Gesetzesnummer
10004396
Dokumentnummer
NOR12047847
alte Dokumentnummer
N3198311212J
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