vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 DBA – USA – ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 7

NICHT AUSDRüCKLICH ERWÄHNTES VERMÖGEN

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 dürfen übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das nicht nach den Artikeln 5 oder 6 zu behandeln ist, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Fallen nach dem Recht eines Vertragsstaates Anteilsrechte oder andere Rechte nicht unter Artikel 5 oder 6, fallen derartige Rechte aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates unter diese Artikel, so wird das Wesen dieser Rechte nach dem Recht des Vertragsstaats bestimmt, in dem sich nicht der Wohnsitz des Verstorbenen, des angenommenen Gebers oder des Geschenkgebers befindet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10004390

Dokumentnummer

NOR12047945

alte Dokumentnummer

N3198313520L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)