Artikel 15
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten ist und auf Schenkungen und generationenwechselnde Vermögensübertragungen, die nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, Österreich, in zweifacher Urschrift, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, am 21. Juni 1982
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10004390
Dokumentnummer
NOR12047953
alte Dokumentnummer
N3198313528L
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