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Artikel 20 DBA – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1982

ARTIKEL 20

Artikel 20

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es kündigt. Jeder der Vertragsstaaten kann das Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens auf diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall wird das Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung erfolgt ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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