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Artikel 29 DBA – Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Ottawa ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; und
  2. b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047571

alte Dokumentnummer

N3198141698J

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