Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Ottawa ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
- a) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; und
- b) hinsichtlich anderer Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10004336
Dokumentnummer
NOR12047571
alte Dokumentnummer
N3198141698J
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