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Artikel 26 DBA – Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden gegenseitig die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheim zu halten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden mitgeteilt werden, die mit der Veranlagung und Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen,
  2. b) Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können,
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046941

alte Dokumentnummer

N3197914270A

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