Artikel 18
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
10004293
Dokumentnummer
NOR12047149
alte Dokumentnummer
N3197935801J
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