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Artikel 13 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.

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