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§ 3 50 S – 150. Todestag von Franz Schubert

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Kopfbild von Franz Schubert sowie die Umschrift „150. Todestag von Franz Schubert“ und die Jahreszahl „1978“ zu tragen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10004279

Dokumentnummer

NOR12046777

alte Dokumentnummer

N3197820806J

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