vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 DBA – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1978

ABSCHNITT IV

Besteuerung des Vermögens

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046829

alte Dokumentnummer

N3197837786J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)