Artikel 20
Studenten, Lehrlinge und Praktikanten
(1) Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling oder ein Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, welche die in Absatz 1 genannten Personen für eine unselbständige Tätigkeit beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische Berufserfahrung zu erwerben, und deren Dauer einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr nicht überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10004270
Dokumentnummer
NOR12046827
alte Dokumentnummer
N3197837784J
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