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Artikel 18 DBA – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1978

Artikel 18

Ruhegehälter

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046825

alte Dokumentnummer

N3197837782J

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