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Artikel 14 DBA – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1978

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

  1. a) die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt; in diesem Fall darf lediglich der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, oder
  2. b) der Aufenthalt der Person im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des Steuerjahres beträgt.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046821

alte Dokumentnummer

N3197837778J

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