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§ 3 100 S - 1200 Jahre Stift Kremsmünster

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 3

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat den Tassilokelch und die Inschrift „777-1977“ sowie „1200 Jahre Stift Kremsmünster“ zu tragen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zusatzdokumente: image001

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