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Artikel 8 DBA – Brasilien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1976

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

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