Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Binnenschiffen im internationalen Verkehr nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Unternehmen im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Luftfahrt und Schiffahrt, einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einer Betriebsgemeinschaft, unabhängig davon, ob der Verkehr mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
10004234
Dokumentnummer
NOR12046532
alte Dokumentnummer
N3197637831J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)