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Artikel 29 DBA – Ungarn zur Einkommen-, Ertrags und Vermögensteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist.

Jeder der beiden Vertragstaaten kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerzeiträume nicht mehr anzuwenden, die nach dem Ende des Kalenderjahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Februar 1975 in zweifacher Urschrift, in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046553

alte Dokumentnummer

N3197637852J

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