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Artikel 9 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 9

Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des im Artikel 3 Absatz 2 genannten Betrages die Wertpapiere und Urkunden der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übergeben, welche die österreichischen Ansprüche nach diesem Vertrag beurkundet haben. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann die Republik Österreich an deren Stelle andere Unterlagen übergeben, durch welche die österreichischen Ansprüche nachgewiesen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004222

Dokumentnummer

NOR12046397

alte Dokumentnummer

N3197547558L

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