Artikel 9
Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des im Artikel 3 Absatz 2 genannten Betrages die Wertpapiere und Urkunden der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übergeben, welche die österreichischen Ansprüche nach diesem Vertrag beurkundet haben. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann die Republik Österreich an deren Stelle andere Unterlagen übergeben, durch welche die österreichischen Ansprüche nachgewiesen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004222
Dokumentnummer
NOR12046397
alte Dokumentnummer
N3197547558L
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