Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 9
Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des im Artikel 3 Absatz 2 genannten Betrages die Wertpapiere und Urkunden der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übergeben, welche die österreichischen Ansprüche nach diesem Vertrag beurkundet haben. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann die Republik Österreich an deren Stelle andere Unterlagen übergeben, durch welche die österreichischen Ansprüche nachgewiesen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004211
Dokumentnummer
NOR12046172
alte Dokumentnummer
N3197514332A
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