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Artikel 9 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.1975

Artikel 9

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 22. Feber 1973.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004207

Dokumentnummer

NOR40001424

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