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Artikel 12 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1975

Artikel 12

(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen und Einsprachen von in Österreich ansässigen Antragstellern in einer der schweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.

(2) Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne sollen in einer der schweizerischen Nationalsprachen abgefaßt oder von einer Übersetzung in einer dieser Sprachen begleitet sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046258

alte Dokumentnummer

N3197520331L

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