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Artikel IX DBA – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel IX

(Anm.: Zu den Art. 12, 13, 15, 17, 23, 26, 26a und Anlage 1, BGBl. Nr. 64/1975)

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden vorbehaltlich der Ziffern 3 und 4 ab dem 1. Jänner 2006 Anwendung. Bei Personen, für die sich aufgrund dieses Protokolls eine höhere Gesamtsteuerbelastung als nach dem bisherigen Stand des Abkommens ergibt, findet dieses Protokoll ab dem 1. Jänner 2007 Anwendung. Eine allfällige Korrektur erfolgt im Wege der Rückerstattung.

3. Artikel II ist auf Ansässigkeitswechsel anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2004 stattgefunden haben.

4. Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a) ist anwendbar auf Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR40086870

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