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Artikel 30 DBA – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1974

Artikel 30

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:

  1. a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossenen Einkünften;
  2. b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.

3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Montagen, die nach dem 31. Dezember 1974 begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046382

alte Dokumentnummer

N3197541903J

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