Artikel 30
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
- a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossenen Einkünften;
- b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Montagen, die nach dem 31. Dezember 1974 begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10004202
Dokumentnummer
NOR12046382
alte Dokumentnummer
N3197541903J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)