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Artikel 20 DBA – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1974

Artikel 20

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046372

alte Dokumentnummer

N3197541893J

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