Artikel 6
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004201
Dokumentnummer
NOR12046202
alte Dokumentnummer
N3197517949L
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