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Artikel 14 DBA – Schweiz zur Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1974

Artikel 14

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974, in zweifacher Urschrift.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004201

Dokumentnummer

NOR12046210

alte Dokumentnummer

N3197517957L

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