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§ 3 50 S – 1200 Jahre Dom zu Salzburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat die Bischöfe Rupert und Virgil, den Dom und das Landeswappen von Salzburg, umgeben von der Umschrift „1200 Jahre Dom zu Salzburg 1974“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

10004186

Dokumentnummer

NOR12046089

alte Dokumentnummer

N3197420755J

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