Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in dem Einkommen enthalten sind, das einer in dem anderen Staat gelegenen und von der in dem erstgenannten Staat ansässigen Person unterhaltenen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10004142
Dokumentnummer
NOR12045882
alte Dokumentnummer
N3197341817J
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