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Artikel 21 DBA – Belgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1973

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in dem Einkommen enthalten sind, das einer in dem anderen Staat gelegenen und von der in dem erstgenannten Staat ansässigen Person unterhaltenen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045882

alte Dokumentnummer

N3197341817J

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