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Artikel 5 Doppelbesteuerung - Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1972

Artikel 5

Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher Sprache entgegen.

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