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Artikel 3 Doppelbesteuerung - Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1972

Artikel 3

Der zuständige Veranlagungsintendant der Provinzialregierung prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt der Veranlagungsintendant dies auf der ersten Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der Provinzialregierung.

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