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Artikel 10 Doppelbesteuerung - Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1972

Artikel 10

Die schwedischen Steuerbehörden nehmen Korrespondenzen und Beschwerden betreffend die Artikel 6 bis 9 von Antragstellern in Österreich in schwedischer oder deutscher Sprache entgegen.

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