vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
- a) ein Unternehmen eines der beiden Staaten unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Staates beteiligt ist, oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der beiden Staaten und eines Unternehmens des anderen Staates beteiligt sind,
- und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045227
alte Dokumentnummer
N3197120266L
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