Artikel 12
Stille Gesellschaften
(1) Bezieht eine in einem der beiden Staaten ansässige Person Gewinnanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen, dessen Geschäftsleitung sich in dem anderen Staat befindet, so dürfen diese Gewinnanteile in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn mit der Beteiligung keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.
(2) Auf Gewinnanteile aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter, mit denen eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist, ist Artikel 7 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045230
alte Dokumentnummer
N3197120269L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)