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Artikel 12 DBA – Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1971

Artikel 12

Stille Gesellschaften

(1) Bezieht eine in einem der beiden Staaten ansässige Person Gewinnanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen, dessen Geschäftsleitung sich in dem anderen Staat befindet, so dürfen diese Gewinnanteile in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn mit der Beteiligung keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.

(2) Auf Gewinnanteile aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter, mit denen eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist, ist Artikel 7 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045230

alte Dokumentnummer

N3197120269L

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