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Artikel 8 DBA – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1970

Artikel 8

EISENBAHNUNTERNEHMEN

Gewinne aus dem Betrieb von Eisenbahnunternehmen eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates ausdehnen, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

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