Artikel 1
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Dieses Abkommen gilt für Personen, die gemäß Artikel 4 in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Dieses Abkommen gilt für Personen, die gemäß Artikel 4 in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sind.
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