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§ 2 50 S – 450. Todestag Kaiser Maximilians I.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1998, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians I. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian I – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf der inneren Seite der Randleiste hat sich eine aus je zwei Perlen und einem Stäbchen bestehende Verzierung zu befinden.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10004064

Dokumentnummer

NOR12045041

alte Dokumentnummer

N3196919800J

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