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Artikel 26 DBA – Irland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1968

Artikel 26

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Dublin ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1964 beginnen;
  2. b) in Irland
  1. i) hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich der Zusatzsteuer) für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1964 beginnen,
  2. ii) hinsichtlich der Steuer von Gewinnen von Körperschaften für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. April 1964 beginnen und für den Rest der an diesem Tage noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahre.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044976

alte Dokumentnummer

N3196817867L

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