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Artikel 23 DBA – Irland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1968

Artikel 23

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bedeutet:

  1. a) hinsichtlich Österreichs alle Staatsangehörigen der Republik Österreich und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach österreichischem Recht errichtet worden sind;
  2. b) hinsichtlich Irlands alle irischen Staatsbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach irischem Recht errichtet worden sind.

(3) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er Irland, österreichischen Staatsangehörigen die Begünstigungen oder Befreiungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen des Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956) in der geltenden Fassung oder nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der geltenden Fassung zuerkannt werden.

ÜR: vgl. Art. IX, BGBl. Nr. 12/1989

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044973

alte Dokumentnummer

N3196817864L

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