Artikel 15
Ungeachtet der Artikel 12 und 13 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004030
Dokumentnummer
NOR12044965
alte Dokumentnummer
N3196817856L
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