Artikel 1
(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind
- a) in Österreich:
- i) die Einkommensteuer;
- ii) die Körperschaftsteuer
- (im folgenden „österreichische Steuer“ genannt) und in dem in den Artikeln 6 und 22 vorgesehenen Ausmaß die in diesen Artikeln besonders erwähnten Steuern;
- b) in Irland:
- i) die Einkommensteuer (income tax);
- ii) die Einkommensabgabe (income levy);
- iii) die Körperschaftsteuer (corporation tax und
- iv) die Steuer von Veräußerungsgewinnen (capital gains tax) (im folgenden „irische Steuer“ genannt).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
ÜR: vgl. Art. IX, BGBl. Nr. 12/1989
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004030
Dokumentnummer
NOR12044950
alte Dokumentnummer
N3196817841L
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